Schild mit Eule und Schrift "Nationalpark"

Verordnung, Gesetze, Richtlinien

Hessen, Deutschland und die Europäische Union haben sich rechtlich dazu verpflichtet, Naturschutz zu betreiben.

Der Nationalpark trägt dazu bei, diesen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Rechtliche Basis für den Nationalpark ist die Nationalpark-Verordnung, die unter anderem Größe, Schutzzweck und Ziele festgelegt.

Bundesnaturschutzgesetz

Als rechtlicher Rahmen definiert das Bundesnaturschutzgesetz in § 24 Voraussetzungen und Ziele eines Nationalparks.

Bundesnaturschutzgesetz

(1): Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (…)

Die Nationalpark-Verordnung bildet die rechtliche Grundlage des Nationalparks.

Nationalpark-Verordnung

Die Verordnung des Landes Hessen vom 28. September 2020 bildet die rechtliche Grundlage des Nationalparks.

Darin sind die räumliche Abgrenzung und der Schutzzweck sowie weitere Ziele des Nationalparks und die vielfältigen Aufgaben seiner Verwaltung festgelegt. Zudem ist festgeschrieben, dass ein Nationalpark-Plan aufgestellt und regelmäßig fortgeschrieben wird, der die Maßnahmen und Pläne enthält, um den Schutzzweck zu erreichen.

Verpflichtungen durch Richtlinien und Übereinkommen – national und international

Der Nationalpark Kellerwald-Edersee wurde im Jahr 2011 als erster und bisher einziger deutscher Nationalpark als Schutzgebiet der Kategorie II durch Weltnaturschutzunion IUCN zertifiziert. Diese setzt u. a. eine Nutzungsfreiheit, den möglichst ungestörten Ablauf natürlicher Prozesse (Prozessschutz) auf mindestens 75 Prozent der Fläche und einen konsequenten Schutz voraus.

Wer ist die Weltnaturschutzunion (IUCN)?Öffnet sich in einem neuen Fenster

Ein Teilbereich des Nationalparks Kellerwald-Edersee zählt zum UNESCO-Weltnaturerbe „Alte Buchenwälder und Buchenurwälder der Karpaten und anderer Regionen Europas“. Als Vertragsstaat hat sich Deutschland dazu verpflichtet, sein nationales Naturerbe zu schützen und zu erhalten.

Infos zum UNESCO-Welterbe

Das vollständige Gebiet des Nationalparks ist gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und nach der Vogelschutz-Richtlinie gemeldet und somit Teil des europäischen ökologischen Netzwerks Natura 2000.

Schutz durch Natura 2000Öffnet sich in einem neuen Fenster

Der Nationalpark Kellerwald-Edersee ist Mitglied von Nationale Naturlandschaften e.V., dem Dachverband der deutschen Großschutzgebiete.

Deutschlands Nationale Naturlandschaften

Mit dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt haben sich die Vertragsparteien, darunter Deutschland und die Europäische Union, u. a. das Ziel gesetzt, die biologische Vielfalt in ihrem Gebiet zu erhalten und eine nachhaltige Nutzung ihrer Komponenten zu gewährleisten. Die Ausweisung von Schutzgebieten wie Nationalparks ist eines der Instrumente.

Weitere Infos zum ÜbereinkommenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die deutschen Nationalparks unterstützen zudem dabei, die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen.

EU-Biodiversitätsstrategie für 2030Öffnet sich in einem neuen Fenster

Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt

Der Nationalpark leistet wichtige Beiträge zu den Zielen der Nationalen und der Hessischen Biodiversitätsstrategie, insbesondere zu mehr Wildnis in Deutschland (2-Prozent-Wildnis-Ziel), zum Arten- und zum Biotopschutz sowie zur Wertschätzung der biologischen Vielfalt in der Gesellschaft.

Durch den Prozessschutz unterstützt der Nationalpark außerdem die Verpflichtung, auf 5 Prozent der bundesweiten Waldfläche eine natürliche Waldentwicklung zu ermöglichen, großräumige und unzerschnittene Waldgebiete und natürliche Waldgesellschaften zu erhalten sowie alte Waldstandorte besonders zu schützen.

Ziele der Nationalen Strategie zur biologischen VielfaltÖffnet sich in einem neuen Fenster

Schlagworte zum Thema