zu veranlassende Maßnahmen:
- Schließung von Grillplätzen und Feuerstellen im Wald und in gefährlicher Nähe zum Wald
- Kontaktaufnahme mit Bundeswehr und alliierten Streitkräften
- Vorbereitung von Einsatzstäben und Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde für Brand- und Katastrophenschutz
- Sperrung von Waldflächen und Wegen nach § 16 HWaldG
Die Alarmstufe B beinhaltet grundsätzlich die gemäß Alarmstufe A zu veranlassenden Maßnahmen. Bei Alarmstufe B herrscht fortgesetzt eine sehr hohe Waldbrandgefahr, die u.a. eine verstärkte Luftbeobachtung und die Möglichkeit zur flächendeckenden Sperrung von Grillplätzen, Waldwegen und Waldflächen beinhaltet.
Je nach örtlichen Gegebenheiten und lokalem Witterungsgeschehen können auch schon ohne zuvor ausgelöste Alarmstufen weitergehende Maßnahmen (z.B. Sperrung von Grillplätzen) erforderlich werden. Dies liegt im Ermessen der jeweils zuständigen örtlichen Behörden.