Person der Feuerwehr löscht einen Waldbrand

Waldbrandgefahr

Das hessische Umweltministerium warnt die Bevölkerung vor Waldbränden und löst ggf. eine der beiden in Hessen geltenden Alarmstufen aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • die Waldbrandsaison gilt von März bis Oktober
  • in diesem Zeitraum prognostiziert der Deutsche Wetterdienst (DWD) täglich die Waldbrandgefahr
  • das Hessiche Umweltministerium ruft auf Grundlage dieser Prognose und weiteren Faktoren ggf. eine der beiden hessischen Alarmstufen (A oder B) aus

Hinweise zum Verhalten im Wald insbesondere bei Waldbrandgefahr

  • Rauchen und offenes Feuer sind im Wald grundsätzlich untersagt - egal zu welcher Jahreszeit
  • Werfen Sie keine Zigaretten oder Glasflaschen in die Natur
  • Stellen Sie Ihren PKW nur an ausgewiesenen Nationalpark-Eingängen oder Wanderparkplätzen ab. Trockene Grasflächen unter Fahrzeugen können sich durch heiße Katalysatoren und Auspuffrohre entzünden
  • Halten Sie die Zufahrten zu Wäldern frei – sie sind wichtige Rettungswege für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und anderer Hilfsdienste
  • Melden Sie Brände oder Rauchentwicklungen sofort über die Notrufnummer 112
  • Wenn möglich, geben Sie bei der Abgabe des Notrufs die Nummer des nächsten Rettungspunktes oder (speziell im Nationalpark) des Läufers an
  • Versuchen Sie ein entstehendes Feuer selbst zu löschen, sofern für Sie keine Gefahr besteht

Hessische Alarmstufen

zu veranlassende Maßnahmen:

  • Sicherstellung der technischen Einsatzbereitschaft (Geräte, Fahrzeuge, Personal, Zugangswege, Löschwasserentnahmestellen, Nachrichtenverbindungen)

  • Information der Bevölkerung

  • verstärkte Überwachung der Waldgebiete

  • Intensivierung des Kontaktes mit den Brandschutzdienststellen

  • Information der Forstbetriebe mit eigenem forstlichem Personal

  • Schließung von Grillplätzen und Feuerstellen in gefährdeten Waldteilen und in Waldnähe in notwendigem Umfang

  • Luftbeobachtung gefährdeter Gebiete durch die Polizei-Fliegerstaffel

Die Alarmstufe A ist eine Vorstufe zur Alarmstufe B.

zu veranlassende Maßnahmen:

  • Schließung von Grillplätzen und Feuerstellen im Wald und in gefährlicher Nähe zum Wald
  • Kontaktaufnahme mit Bundeswehr und alliierten Streitkräften
  • Vorbereitung von Einsatzstäben und Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde für Brand- und Katastrophenschutz
  • Sperrung von Waldflächen und Wegen nach § 16 HWaldG

Die Alarmstufe B beinhaltet grundsätzlich die gemäß Alarmstufe A zu veranlassenden Maßnahmen. Bei Alarmstufe B herrscht fortgesetzt eine sehr hohe Waldbrandgefahr, die u.a. eine verstärkte Luftbeobachtung und die Möglichkeit zur flächendeckenden Sperrung von Grillplätzen, Waldwegen und Waldflächen beinhaltet.

Je nach örtlichen Gegebenheiten und lokalem Witterungsgeschehen können auch schon ohne zuvor ausgelöste Alarmstufen weitergehende Maßnahmen (z.B. Sperrung von Grillplätzen) erforderlich werden. Dies liegt im Ermessen der jeweils zuständigen örtlichen Behörden.

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